Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 185 Bezugsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 185 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.07.2025 – XII ZA 16/25Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten
- OLG Karlsruhe, 07.04.2016 – 9 U 109/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.